FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2019
6 K 1475/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 4;

Steuerrechtliche Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Feuerwehrmanns

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 6 K 1475/18

DRsp Nr. 2022/7494

Steuerrechtliche Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Feuerwehrmanns

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 in der Änderungsfassung vom 6. Juli 2018 wird dahin geändert, dass weitere Fahrtkosten in Höhe von 504 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die erste Tätigkeitsstätte bei einem Feuerwehrmann.

Der Kläger ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Verteidigungslastenverwaltung in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahre 2016 war er an 112 Tagen in der Feuerwache des US Krankenhauses B eingesetzt. Diese ist 15 km von seinem Wohnort in C entfernt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € als Reisekosten geltend. Zudem machte er Verpflegungsmehraufwendungen für Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 33 Tagen geltend.

Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2018 nur die Entfernungspauschale an in Höhe von 504 €. Die Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte er nicht.