BFH - Urteil vom 30.06.1995
VII R 5/94
Normen:
AO 1977 § 34, 69 ;

Steuerrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nur für eigenes Verschulden

BFH, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen VII R 5/94

DRsp Nr. 2004/11992

Steuerrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nur für eigenes Verschulden

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach §§ 34, 69 AO 1977 nur für eigenes Verschulden; für die Anwendung verschuldensunabhängiger Zurechnungsvorschriften ist insoweit kein Raum.

Normenkette:

AO 1977 § 34, 69 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in der Zeit von Februar bis September 1987 Geschäftsführerin der Firma X-GmbH. Als weitere Geschäftsführerin wurde ihre Tochter T. bestellt. Diese erteilte ihrem Verlobten H. Generalvollmacht. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit gebrauchten Kfz. Für den An- und Verkauf der Kfz war H. zuständig, der auch die diesbezüglichen Belege und Unterlagen selbst an den Steuerberater weiterleitete oder aber der T. aushändigte, die das Kassenbuch führte, die Unterlagen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung vorbereitete und an den Steuerberater weiterleitete. Die Klägerin kümmerte sich, soweit möglich und erreichbar, darum, dass am Monatsanfang die Unterlagen für die Buchhaltung zusammengestellt und weitergeleitet wurden. Im Zeitraum Februar bis Mai 1987 wurden von der GmbH Umsätze in Höhe von ... DM vorangemeldet und Vorsteuern in Höhe von ... DM abgezogen.