BGH - Beschluß vom 11.12.2002
5 StR 212/02
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 268
wistra 2003, 140
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Steuerschaden beim Steuerkarussell

BGH, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 5 StR 212/02

DRsp Nr. 2003/50

Steuerschaden beim "Steuerkarussell"

Bei einem Steuerkarussell kommt es bezüglich der Strafzumessung auf den insgesamt durch das Karussell bewirkten deliktischen Steuerschaden an, weil dieser der Tat ihr eigentliches Gepräge gibt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält im Schuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in ein Gesamtsystem in der Art eines Umsatzsteuerkarussells integriert war. Dies wirkt sich, wenn der Angeklagte - wie hier - von den in der Lieferkette nachfolgenden Geschäften Kenntnis hatte, in der strafrechtlichen Beurteilung nicht nur auf die von ihm selbst abgegebenen Steuererklärungen aus. Vielmehr förderte er mit seinem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt waren.