FG München - Urteil vom 19.11.2003
4 K 3729/00
Normen:
RennLottG § 11 ;

Steuerschuldner bei Rennwetten; Zu § 11 RennLottG.; Rennwettsteuer (Untätigkeitsklage)

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 3729/00

DRsp Nr. 2004/5260

Steuerschuldner bei Rennwetten; Zu § 11 RennLottG.; Rennwettsteuer (Untätigkeitsklage)

Wer Buchmacher und damit Steuerschuldner i.S., des RennLottG ist, beurteilt sich nach dem äußeren Auftreten gegenüber den Wettkunden.

Normenkette:

RennLottG § 11 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die vom 19.12.1997 bis 30.06.1998 im Wettbüro S. getätigten Umsätze aus Pferdewetten der Klägerin zuzurechnen sind sowie die Höhe der Rennwettsteuer.

Die Klägerin entstand durch Änderung des Gesellschaftsvertrages der bisherigen S. GmbH Gesellschaft für Unternehmensberatung und wurde am 17.03.1998 in das Handelsregister (...) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Buchmachergewerbes im Rahmen der gesetzlich zulässigen Bestimmungen, insbesondere des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie Betreiben eines Sportinformationsdienstes.

Bei der Klägerin fand ab dem 18.05.1999 eine Steuerfahndungsprüfung statt. Dabei kam der Prüfer zur Auffassung, dass die im Wettbüro S. vom 19.12.1997 bis 30.06.1998 getätigten Wettumsätze aus Pferdewetten der Klägerin zuzurechnen seien. Die auf diesen Zeitraum entfallende Rennwettsteuer wurde bisher auf den Namen der bei der Klägerin beschäftigten Geschäftsführerin, Frau S. M. beim Finanzamt angemeldet. Außerdem sei zu wenig Steuer angemeldet worden.