§ 14 Abs. 3UStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß bei entsprechender Fallgestaltung nicht der Rechnungsaussteller, sondern der ihn anweisende Hintermann die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schulden soll. Durch eine solche Interpretation würde die Vorschrift ihre generalpräventive Wirkung verlieren. Der Schuldner der ausgewiesenen Steuer hat sich ggf. mit zivilrechtlichen Ersatzansprüchen an seinen "Hintermann" zu halten.
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