BGH - Urteil vom 07.05.1980
2 StR 137/80
Normen:
AO § 374 ;
Vorinstanzen:
LGDarmstadt - Urteil vom 27.09.1979,

Steuerstrafrecht: Urteilsfeststellungen bei Steuerhehlerei

BGH, Urteil vom 07.05.1980 - Aktenzeichen 2 StR 137/80

DRsp Nr. 2007/13859

Steuerstrafrecht: Urteilsfeststellungen bei Steuerhehlerei

Kann sich der Tatrichter nicht die seiner Ansicht nach erforderliche Gewißheit bezüglich der Bereicherungsabsicht verschaffen, muß er sich jedenfalls mit solchen Umständen, die eine Bereicherungsabsicht nahe legen, auseinandersetzen.

Normenkette:

AO § 374 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, soweit die Strafkammer eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie (tateinheitlich damit begangener) Steuerhehlerei abgelehnt und Strafaussetzung gewährt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.