Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, soweit die Strafkammer eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie (tateinheitlich damit begangener) Steuerhehlerei abgelehnt und Strafaussetzung gewährt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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