FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2001
18 K 7170/97 E
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 378 ; EStG § 25 Abs. 3 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2001, 944

Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft - Leichtfertige Steuerverkürzung durch für den eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen tätigen steuerlichen Berater

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 18 K 7170/97 E

DRsp Nr. 2001/10682

Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft - Leichtfertige Steuerverkürzung durch für den eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen tätigen steuerlichen Berater

Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfasst - mit Auswirkung auf die Dauer der Festsetzungsfrist - nicht nur falsche Angaben des eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen, sondern auch solche der für ihn tätigen Steuerberatungsgesellschaft, deren verantwortliche Mitwirkung durch Nennung auf der Steuererklärung dokumentiert wird.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 378 ; EStG § 25 Abs. 3 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung 1990 noch geändert werden kann, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre vorliegt.