BFH - Urteil vom 08.07.2021
VII R 29/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 22
BFH/NV 2022, 148
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 192/16

Stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau von Basmati Reis im Rahmen einer EinfuhrabfertigungHöchster Zollsatz für ReismischungenNacherhebung von Zoll

BFH, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen VII R 29/19

DRsp Nr. 2021/18808

Stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau von Basmati Reis im Rahmen einer Einfuhrabfertigung Höchster Zollsatz für Reismischungen Nacherhebung von Zoll

1. NV: Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit von Zollgut ermittelt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Bei der Ermessensausübung hat die Zollbehörde alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2. NV: Im Falle der Entnahme einer Stichprobe aus dem Zollgut ist die Zollbehörde nicht zur Untersuchung der gesamten Probe verpflichtet, sondern kann sich auf die Untersuchung einer nach einem festgelegten Verfahren gewonnenen Teilmenge beschränken, sofern nicht zwingende rechtliche Vorgaben eine Untersuchung der gesamten Stichprobe verlangen. 3. NV: Nach Überlassung der gestellten Ware kommt eine zusätzliche Teilbeschau i.S. des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK anhand der Rückstellprobe nicht mehr in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.11.2018 – 4 K 192/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... GmbH (GmbH).