Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sein Brutto-Lohn für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2004 betrug 12.435 EUR. Der Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.
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