FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2008
6 K 1801/08
Normen:
EStG (2004) § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; EStG § 52 Abs. 55j;
Fundstellen:
EFG 2009, 413

Stichtagsregelung für Wegfall der Frist für Antragsveranlagung nicht verfassungswidrig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 1801/08

DRsp Nr. 2009/1590

Stichtagsregelung für Wegfall der Frist für Antragsveranlagung nicht verfassungswidrig

Die Regelung in § 52 Abs. 55j EStG, wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung vom 20.12.2007 nur für Veranlagungszeiträume ab 2005 und für frühere Veranlagungszeiträume nur dann anzuwenden ist, wenn über den Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden war, ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG (2004) § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; EStG § 52 Abs. 55j;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sein Brutto-Lohn für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2004 betrug 12.435 EUR. Der Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.