BFH - Urteil vom 09.12.2002
VIII R 20/01
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 601

Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 20/01

DRsp Nr. 2003/5711

Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

1. Zu den Anforderungen an die Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters.2. Die Aussage des FG, der klagende stille Gesellschafter habe nicht die Stellung eines Mitunternehmers, weil sein Mitunternehmerrisiko nicht die erforderliche Teilhabe am Geschäftswert der Kl. umfasse, ohne dass dies durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert worden wäre, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1, die Y-GmbH --im Folgenden: Klägerin oder GmbH-- (Stammkapital: 100 000 DM), vertreibt Kunstwerke. Der Kläger und Revisionskläger zu 2 --im Folgenden: Kläger oder X-- ist Maler. Am 3. Juni 1996 veräußerte die bisherige Alleingesellschafterin ihre Geschäftsanteile an der Klägerin u.a. an A (60 000 DM) sowie an B (30 000 DM). A ist Geschäftsführer im Einzelunternehmen ("Kunstbetrieb") von X; Herr B ist der steuerliche Berater des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigter.