KG - Beschluss vom 10.05.2005
1 AR 440/05
Normen:
StPO § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 514 Qs 317/04

Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einen Tag vor Fristablauf zur Post gegebenen Einschreibesendung

KG, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 1 AR 440/05 - Aktenzeichen 3 Ws 186/05

DRsp Nr. 2006/2985

Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einen Tag vor Fristablauf zur Post gegebenen Einschreibesendung

1. Die Versendungsart als Einschreiben kann wegen der besonderen Kontrollen, denen solch eine Sendung unterwegs unterliegt, eine Verlängerung der Laufzeit mit sich bringen und insofern nicht gleichermaßen wie bei gewöhnlichen Briefen auf den Eingang beim Empfänger schon einen Tag nach der Aufgabe vertraut werden darf.