FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010
6 K 126/10
Normen:
EStG § 9; EStG § 49; LuftSiG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2012, 271

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 126/10

DRsp Nr. 2011/11214

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1, Strafverteidigungskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht. Eine nur angelegentlich der Berufsausübung begangene Tat reicht für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus. 2. Wird einem angestellten Piloten vorgeworfen, durch vorsätzlich falsche Angaben über seinen Wohnsitz Einkommensteuern hinterzogen zu haben, so hat die vorgeworfene Tat der Steuerhinterziehung keinen unmittelbaren Bezug zu der Berufstätigkeit als Pilot. 3. Die mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehenden Strafverteidigungskosten mindern deshalb nicht die Einkünfte des Piloten aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen betreffen vielmehr die persönliche Einkommensteuerschuld und damit den Privatbereich des Steuerpflichtigen. 4. Das gilt auch dann, wenn der Strafverteidiger zugleich eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG für den Piloten abwendet und damit arbeitsrechtlichen Konsequenzen vorbeugt. Denn das 'auslösende Moment' der Aufwendungen bleibt die vorgeworfene Steuerhinterziehung als sog. Privattat.