BFH - Beschluss vom 25.11.2009
II B 105/09
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 251
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 292/02

Straßenverkehrsrechtliche Zulassung als einen das Finanzamt und Gerichte bindenden Grundlagenbescheid i.S.d. Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen II B 105/09

DRsp Nr. 2010/226

Straßenverkehrsrechtliche Zulassung als einen das Finanzamt und Gerichte bindenden Grundlagenbescheid i.S.d. Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1;

Gründe

I.

Auf den Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist seit dem 30. Juli 2008 ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen. Die Zulassung erfolgte durch das Straßenverkehrsamt ..., welches die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Daten dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) übermittelte. Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 18. August 2008 Kraftfahrzeugsteuer für den vorgenannten PKW in Höhe von 108 EUR jährlich fest.

Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Begründung vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid, Eigentümerin des PKW sei seine Ehefrau, welche den Kaufpreis zum Erwerb aus ihrem Vermögen geleistet habe, während er, der Kläger, den Kaufvertrag nur aus versicherungstechnischen Gründen unterzeichnet habe.