FG Hamburg - Urteil vom 16.04.2019
6 K 206/18
Normen:
EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2; DBA-Zypern Art. 14 Abs. 4;
Fundstellen:
IStR 2019, 865

Streit über die Besteuerung in Deutschland von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Seeschiffes; Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern

FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 206/18

DRsp Nr. 2019/11247

Streit über die Besteuerung in Deutschland von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Seeschiffes; Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern

1. Nach der Regelung in Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern, welche durch die Protokollerklärungen konkretisiert wurde, steht nur Zypern das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, also des Arbeitgebers, nach dem Arbeitsvertrag auf Zypern befindet. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsgebers folgt aus der Protokollerklärung zu Art. 14. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage des Streitjahres von der Rechtslage bis einschließlich 2011.2. Das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl I 2018, 643 Tz. 8.2.5, wonach Arbeitgeber im Sinne des Art. 14 DBA nur derjenige sein kann, der eigenständig den Schiffsverkehr betreibt, legt das DBA Zypern nach Auffassung des Senats unzutreffend aus und ist für das Gericht nicht bindend.