VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2019
4 CS 19.712, 4 CS 19.713
Normen:
BayKAG Art. 6 Abs. 1; BayKAG Art. 6 Abs. 3; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 S 18.2045
VG Regensburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 S 18.2044

Streit um die Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Steuerberaterkanzlei; Erforderlichkeit einer Kostenkalkulation vor Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelungen einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung; BGB-Gesellschaft als beitragspflichtige juristische Person im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts; Schätzung des Jahresgewinns und -umsatzes sowie des Vorteilssatzes; Kostendeckungsprinzip

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 4 CS 19.712, 4 CS 19.713

DRsp Nr. 2020/2017

Streit um die Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Steuerberaterkanzlei; Erforderlichkeit einer Kostenkalkulation vor Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelungen einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung; BGB -Gesellschaft als beitragspflichtige "juristische Person" im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts; Schätzung des Jahresgewinns und -umsatzes sowie des Vorteilssatzes; Kostendeckungsprinzip

Wird beim Fremdenverkehrsbeitrag der Aufwand für die Fremdenverkehrsförderung nicht vorab kalkuliert, so kann bei der Überprüfung, ob eine nach Art. 6 Abs. 1 KAG unzulässige Überdeckung für ein bestimmtes Beitragsjahr vorliegt, auf die aktuellen Daten zum Kostenaufwand und zu den Beitragseinnahmen zurückgegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren Az. 4 CS 19.712 auf 146,25 Euro und für das Beschwerdeverfahren Az. 4 CS 19.713 auf 236,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 6 Abs. 1; BayKAG Art. 6 Abs. 3; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe

I.