Streitig ist noch, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 €, für das Jahr 2011 um 8.508 €, für das Jahr 2012 um 34.046,50 € und für das Jahr 2013 um 22.277,80 € gemindert werden, weil in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils kein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. kein Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen ist (I.).
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