FG Thüringen - Urteil vom 13.11.2019
3 K 106/19
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 2 B.I. 2.; EStG § 12;
Fundstellen:
DStZ 2020, 386

Streit um Festsetzung der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines Steuerberaters; Berücksichtigung von Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. Rechnungsabgrenzungsposten für angefangene Arbeiten; Bilanzposten unfertige Leistungen und Begriffsklärung; Entstehen des Gebührenanspruchs eines Steuerberaters; Kosten für Seminare und deren Ansatz als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 3 K 106/19

DRsp Nr. 2020/7968

Streit um Festsetzung der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines Steuerberaters; Berücksichtigung von Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. Rechnungsabgrenzungsposten für angefangene Arbeiten; Bilanzposten "unfertige Leistungen" und Begriffsklärung; Entstehen des Gebührenanspruchs eines Steuerberaters; Kosten für Seminare und deren Ansatz als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 2 B.I. 2.; EStG § 12;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 €, für das Jahr 2011 um 8.508 €, für das Jahr 2012 um 34.046,50 € und für das Jahr 2013 um 22.277,80 € gemindert werden, weil in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils kein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. kein Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen ist (I.).

1. 2. 3. 4.