BFH - Beschluss vom 18.10.2012
IV S 17/12
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 248

Streitwert des Revisionsverfahrens gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen IV S 17/12

DRsp Nr. 2012/23323

Streitwert des Revisionsverfahrens gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache

1. NV: Für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist zu verneinen, wenn die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen eindeutig zu entnehmen ist. 2. NV: Die Höhe des Streitwerts in einem Revisionsverfahren gegen ein die Erledigung der Hauptsache feststellendes oder diese ablehnendes Urteil ist ausnahmsweise nicht nur nach dem Kosteninteresse zu bestimmen, wenn das Klage- und das Revisionsbegehren auf die Änderung einer das Kosteninteresse übersteigende Steuerfestsetzung gerichtet sind. 3. NV: Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v.H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen.

Der Streitwert einer Revision gegen ein die Erledigung der Hauptsache feststellendes oder diese ablehnendes FG-Urteil bemisst sich in der Regel nur noch nach dem sog. Kosteninteresse des Klägers (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 212/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106). Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Begehren des Klägers darüber hinausgeht (hier: Anerkennung eines laufenden Verlustes, Berücksichtigung mit 25 %).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe