BFH - Beschluß vom 12.10.1988
I R 212/84
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 491
BStBl II 1989, 106
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 12.10.1988 (I R 212/84) - DRsp Nr. 1996/13191

BFH, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen I R 212/84

DRsp Nr. 1996/13191

»Erklärt ein Kläger einen Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt, so bemißt sich der Streitwert für die Zeit ab Abgabe der Erledigungserklärung nur noch nach dem sog. Kosteninteresse des Klägers.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) setzte gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch Vorauszahlungsbescheide vom 24. Juni 1976 israelitische Kultussteuern in der Weise fest, daß Vorauszahlungen für 1975 in Höhe von je 6.355 DM am 10. September und am 10. Dezember 1976 sowie Vorauszahlungen für 1976 in Höhe von je 3.180 DM am 10. März, am 10. Juni, am 10. September und am 10. Dezember 1977 geleistet werden sollten. Im Bescheid vom 23. September 1976 ist vom FA vermerkt, daß die israelitischen Kultussteuer-Vorauszahlungen 1975 "wie bisher 12.700 DM" betragen.

Gegen die Bescheide legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, er sei 1975 und 1976 kein Mitglied der Synagogengemeinde gewesen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.