OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.1992
8 W 28/92
Normen:
AktG § 247 Abs. 1 S. 2; AktG § 247 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 0 67//92

Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gefassten EingliederungsbeschlussZulässigkeit der Festsetzung eines Teilstreitwerts gemäß § 247 Abs. 2 AktG

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 8 W 28/92

DRsp Nr. 2023/14443

Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gefassten Eingliederungsbeschluss Zulässigkeit der Festsetzung eines Teilstreitwerts gemäß § 247 Abs. 2 AktG

1. Das Aktiengesetz sieht im Rahmen der Eingliederung die Bestellung von Prüfern zur Ermittlung der angemessenen Abfindung nicht vor. 2. Die Anfechtung eines Eingliederungsbeschlusses kann daher nicht darauf gestützt werden, dass ein Sonderprüfer hätte bestellt werden müssen, um den Minderheitsaktionären die durch § 142 AktG eröffneten Einflussmöglichkeiten zu eröffnen. 3. Erscheint die Klage somit völlig aussichtslos, so kann die Festsetzung eines den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers angepassten Teilstreitwerts abgelehnt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 1 S. 2; AktG § 247 Abs. 2;

Gründe