KG - Beschluss vom 20.04.2023
10 W 69/23
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 63/23

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseberichterstattung über die angebliche Liebesbeziehung einer prominenten Persönlichkeit

KG, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 10 W 69/23

DRsp Nr. 2023/10683

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseberichterstattung über die angebliche Liebesbeziehung einer prominenten Persönlichkeit

1. Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseberichterstattung (hier: über die angebliche Liebesbeziehung einer prominenten Persönlichkeit) bemisst sich nach dem Angreiferinteresse. Dabei ist insbesondere der Umfang der Sache wie etwa die Anzahl der Anträge, die Schwierigkeit von Rechtsfragen oder der Grad der Streitig- oder Unstreitigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. 2. Bei einer prominenten Persönlichkeit ist von einem Streitwert von 50.000 € für die Berichterstattung auf der Titelseite eines Presseorgans und von weiteren 30.000 € für eine umfassende Berichterstattung im Heftinnenteil auszugehen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2023 in Gestalt des Beschlusses vom 6. April 2023, mit dem der Gebührenstreitwert für das Verfahren zum Aktenzeichen 27 O 63/23 für die erste Instanz auf 120.000 EUR festgesetzt worden ist, abgeändert.

Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

A.