OLG Köln - Beschluss vom 14.08.2023
15 W 46/23
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 180/22

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden durch das sog. Scraping personenbezogener Daten

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 15 W 46/23

DRsp Nr. 2023/14587

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden durch das sog. Scraping personenbezogener Daten

1. Der Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden durch das sog. Scraping personenbezogener Daten ist ohne nähere Angaben zur Höhe eventuell entstehender Schäden auf 500 € festzusetzen. 2. Eine Klage auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch das Scraping der Telefonnummer des Klägers sowie auf Unterlassung von deren Verarbeitung auf der Basis von AGB ist mit 1.500 € zu bewerten.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.3.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.3.2023 (3 O 180/22) wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird von Amts wegen abgeändert und auf 3.500 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 2 S. 1;

Gründe