OLG Köln - Beschluss vom 03.08.2023
15 W 72/23
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 126/22

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden durch das sog. Scraping personenbezogener Daten

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 15 W 72/23

DRsp Nr. 2023/14721

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden durch das sog. Scraping personenbezogener Daten

1. Der Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden durch das sog. Scraping personenbezogener Daten ist ohne nähere Angaben zur Höhe eventuell entstehender Schäden auf 500 € festzusetzen. 2. Eine Klage auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch das Scraping der Telefonnummer des Klägers sowie auf Unterlassung von deren Verarbeitung auf der Basis von AGB ist mit 1.500 € zu bewerten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.6.2023 wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.6.2023 (13 O 126/22) abgeändert und der Streitwert auf 3.500 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg, da die Wertfestsetzung des Landgerichts nur geringfügig zu korrigieren ist.