OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2023
6 W 65/22
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 80 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2; BRAO a.F. § 45 Abs. 1 Nr. 2; BRAO a.F. § 43a Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 362/16

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines GrundstücksErstattung von Gebühren mehrere Rechtsanwälte bezüglich einer ParteiNotwendigkeit eines Anwaltswechsels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 6 W 65/22

DRsp Nr. 2023/7971

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks Erstattung von Gebühren mehrere Rechtsanwälte bezüglich einer Partei Notwendigkeit eines Anwaltswechsels

Soweit der Rechtsanwalt und Notar einen Kaufvertrag notariell beurkundet hat und in einem nachfolgenden Rechtsstreit über ursprünglich andere Streitgegenstände dann überraschend auch die Nichtigkeit dieses notariellen Kaufvertrags behauptet wird, besteht ein Tätigkeitsverbot für den Rechtsanwalt und Notar, sodass ein Rechtsanwaltswechsel zwingend notwendig ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2022, Az. 2 O 362/16, aufgehoben.

2. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird ausgesetzt.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine ggf. in Betracht kommende Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG wird dem Landgericht übertragen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 80 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2; BRAO a.F. § 45 Abs. 1 Nr. 2; BRAO a.F. § 43a Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.