OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.03.2023
4 W 2/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs 3 S. 2;
Fundstellen:
WKRS 2023, 26490
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 530/22

Streitwert einer mit einem Zahlungsantrag verbundenen negativen Feststellungsklage Klage des Darlehensnehmers nach Widerruf eines VerbraucherdarlehensBerücksichtigung der Widerklage auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 4 W 2/23

DRsp Nr. 2023/9741

Streitwert einer mit einem Zahlungsantrag verbundenen negativen Feststellungsklage Klage des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens Berücksichtigung der Widerklage auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs bei der Bemessung des Streitwerts

1. Bei einer Kombination aus negativem Feststellungsantrag und Zahlungsantrag in Verbraucherdarlehenswiderrufsfällen ist für die Streitwertbestimmung der von dem Verbraucher zugestandene, bereits im Antrag berücksichtigte Wertersatzanspruch von dem Brutto-Gesamtwert abzuziehen. 2. Der Widerklage auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeuges ist wegen wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert beizumessen, wenn der Verbraucher mit seiner Klage grundsätzlich volle Rückabwicklung begehrt.

Auf die Beschwerde des Klägers werden der Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 24. August 2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 7. Oktober 2022 abgeändert und der Streitwert erster Instanz auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde vom 21. September 2022 gegen die durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 24. August 2022 vorgenommene Streitwertfestsetzung auf die Wertstufe bis 65.000 Euro.