FG Saarland - Beschluss vom 20.10.2011
2 V 1239/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 63; BranntwMonG § 65; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Streitwert eines Verfahrens wegen einer Steueraufsichtsmaßnahme im Verfahren über die Erteilung einer Brennereierlaubnis

FG Saarland, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 2 V 1239/11

DRsp Nr. 2012/9872

Streitwert eines Verfahrens wegen einer Steueraufsichtsmaßnahme im Verfahren über die Erteilung einer Brennereierlaubnis

1. Es ist ermessensgerecht, als Streitwert für eine streitige Steueraufsichtsmaßnahme im Verfahren über die Erteilung einer Brennereierlaubnis den Gesamtbetrag an Branntweinübernahmegeldern (§§ 63, 65 ff. BranntwMonG) anzusetzen, der an den Antragsteller in den letzten drei Jahren von der Bundesmonopolverwaltung ausgezahlt worden ist. 2. In Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10 % des Betrags, um den in der Hauptsache gestritten wird.

Der Streitwert wird auf 300 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 63; BranntwMonG § 65; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

1. Auf den gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigen Antrag der Bevollmächtigten des Klägers hin war der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen.

Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen. Soweit der Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG).