Der Streitwert wird auf 300 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
1. Auf den gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigen Antrag der Bevollmächtigten des Klägers hin war der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen.
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen. Soweit der Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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