BFH - Beschluß vom 10.12.1998
II R 60/95
Normen:
GKG § 13 Abs. 1, 2 § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 664
JurBüro 1999, 373

Streitwert; Folgewirkungen

BFH, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen II R 60/95

DRsp Nr. 1999/2497

Streitwert; Folgewirkungen

1. Im FG-Verfahren bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. 2. Bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferten Geldleistung betreffen, bemisst sich der Streitwert grds. nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und angestrebten Steuer. 3. Maßgebend ist lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. Der Umstand, dass das FA möglicherweise wegen widerstreitender Steuerfestsetzung noch schenkungsteuerrechtliche Konsequenzen aus dem Lebenssachverhalt ziehen kann, der Gegenstand des Streitverfahrens war, ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1, 2 § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorzunehmen, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Festsetzung beantragt hat.