Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) durch Urteil vom 17. Februar 1997 ab. Hiergegen legten der Erinnerungsführer und seine Ehefrau, obgleich diese am Klageverfahren nicht beteiligt war, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Mit Beschluß vom 25. November 1997 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde als unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden beiden Erinnerungsführern auferlegt.
Ausgehend von einem Streitwert von ... DM setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten auf ... DM fest.
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