BFH - Beschluß vom 04.11.1998
VI E 5/98
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 §§ 13 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 511

Streitwert; NZB; Revision

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen VI E 5/98

DRsp Nr. 1999/813

Streitwert; NZB; Revision

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) können auch Einwendungen gegen den von der Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert vorgebracht werden. 2. Der Streitwert ist regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. 3. Der Streitwert einer NZB entspricht regelmäßig dem Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens. 4. Im Revisionsverfahren ist für den Streitwert grds. der Antrag des Rechtsmittelklägers maßgebend. Unbeachtlich ist, ob das jeweilige Rechtsmittel zulässig ist.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 §§ 13 14 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) durch Urteil vom 17. Februar 1997 ab. Hiergegen legten der Erinnerungsführer und seine Ehefrau, obgleich diese am Klageverfahren nicht beteiligt war, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Mit Beschluß vom 25. November 1997 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde als unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden beiden Erinnerungsführern auferlegt.

Ausgehend von einem Streitwert von ... DM setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten auf ... DM fest.