VGH Hessen - Beschluss vom 19.12.2017
1 E 1341/17
Normen:
GKG § 42; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 376
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 860/15

STREITWERT; UNFALLAUSGLEICH; UNFALLRUHEGEHALT

VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 1 E 1341/17

DRsp Nr. 2018/1455

STREITWERT; UNFALLAUSGLEICH; UNFALLRUHEGEHALT

Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallausgleich ist nach § 42 Abs. 1 S. 1, 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags anzusetzen war).

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2017 - 3 K 860/15.WI - abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.876,- € festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einem Verwaltungsstreitverfahren auf Gewährung von Unfallausgleich. Der Kläger hatte im Klageschriftsatz des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag gestellt, ihm Unfallausgleich wegen Dienstunfallfolgen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 % zu gewähren.