FG Sachsen - Beschluss vom 21.01.2015
8 Ko 1625/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Streitwert von 10 % des Vollziehungsaussetzungsbetrags bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung ungeachtet des in der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Satzes von 25 %

FG Sachsen, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 8 Ko 1625/14

DRsp Nr. 2015/3414

Streitwert von 10 % des Vollziehungsaussetzungsbetrags bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung ungeachtet des in der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Satzes von 25 %

1. Der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beträgt 10 v.H. des Betrags, für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung; gegen Sächsisches Finanzgericht v. 8.7.2014, 6 Ko 948/14 sowie einige Senate anderer FG); insoweit ist unbeachtlich, ob und inwieweit das Aussetzungsverfahren aufgrund gerichtlicher Hinweise zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens führt, wie die individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind und wie sich z. B. der allgemeine Kapitalmarktzins geändert hat.