Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß §
Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 8.000,00 Euro begehrt, ist begründet.
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