Das Finanzgericht (FG) hatte mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die Klage des Klägers wegen Kindergeld abgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers setzte das FG mit Beschluss vom 11. Februar 1999 den Streitwert auf 12 600 DM fest. Während des anschließenden Revisionsverfahrens half die beklagte Familienkasse dem Klagebegehren des Klägers ab, worauf die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärten. Der Bundesfinanzhof (BFH) legte mit Beschluss vom 29. Juni 2001 die Kosten des gesamten Verfahrens der Familienkasse auf.
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