BFH - Beschluß vom 14.12.2001
VI B 285/01
Normen:
FGO § 128 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 17 Abs. 1 § 25 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 534

Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen VI B 285/01

DRsp Nr. 2002/3281

Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

1. Gegen eine Streitwertfestsetzung des FG ist eine Beschwerde an den BFH nicht statthaft. 2. Das Ausnahmerechtsmittel der sog. "außerordentlichen Beschwerde" kann dann statthaft sein, wenn die Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin vereinbar ist. 3. Bei Verfahren um die Festsetzung von Kindergeld bemisst sich der Streitwert in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 GKG grds. nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes.

Normenkette:

FGO § 128 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 17 Abs. 1 § 25 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hatte mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die Klage des Klägers wegen Kindergeld abgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers setzte das FG mit Beschluss vom 11. Februar 1999 den Streitwert auf 12 600 DM fest. Während des anschließenden Revisionsverfahrens half die beklagte Familienkasse dem Klagebegehren des Klägers ab, worauf die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärten. Der Bundesfinanzhof (BFH) legte mit Beschluss vom 29. Juni 2001 die Kosten des gesamten Verfahrens der Familienkasse auf.