Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. §
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 23. Dezember 2010 -
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