VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2017
22 C 17.1417
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 17.909

Streitwertfestsetzung für den Erlass eines Feuerstättenbescheids; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands auf Grundlage der Gerichtskosten des Klageverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 22 C 17.1417

DRsp Nr. 2017/11832

Streitwertfestsetzung für den Erlass eines Feuerstättenbescheids; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands auf Grundlage der Gerichtskosten des Klageverfahrens

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die Aufhebung eines vom Beklagten erlassenen Feuerstättenbescheids, der zu Unrecht ergangen sei. Am 31. Mai 2017 nahm er die Klage zurück. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 stellte die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.

Gegen die Streitwertfestsetzung legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend, der Erlass eines Feuerstättenbescheids koste nur eine Verwaltungsgebühr von 12,50 €; dieser Betrag sei als Streitwert festzusetzen. Zudem beantrage er, "auf Verfahrenskosten zu verzichten", weil er - wie schon im Klageschriftsatz mitgeteilt - die Klage zur Fristwahrung erhoben habe. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2017 nicht ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.