VGH Bayern - Beschluss vom 27.10.2009
22 C 09.2639
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 09.936

Streitwertfestsetzung i.R.e. Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 22 C 09.2639

DRsp Nr. 2009/24982

Streitwertfestsetzung i.R.e. Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Soweit nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Klage regelmäßig ein bestimmter Streitwert festzusetzen ist, ändert sich an dessen Wert nichts durch eine Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung.

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 Euro festgesetzt.