BFH - Beschluß vom 12.12.2000
V B 53/00
Normen:
FGO § 72 Abs. 1 § 137 Satz 2 ; GKG (1975) § 14 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 § 63 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1027

Streitwertfestsetzung: Rechtsschutzinteresse - Rechtsmittelbeschwer

BFH, Beschluß vom 12.12.2000 - Aktenzeichen V B 53/00

DRsp Nr. 2001/4753

Streitwertfestsetzung: Rechtsschutzinteresse - Rechtsmittelbeschwer

1. Zum Rechtsschutzinteresse auf Streitwertfestsetzung.2. Zur Bestimmung und zur Höhe der Rechtsmittelbeschwer.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 1 § 137 Satz 2 ; GKG (1975) § 14 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 § 63 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Klage wegen Umsatzsteuer für Juni bis September 1997 vor dem Finanzgericht (FG) --unter Verwahrung gegen die Auferlegung von Kosten-- zurückgenommen. Daraufhin hat das FG (der Einzelrichter) das Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, im Streitfall hätte trotz ihrer Klagerücknahme der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) tragen müssen, weil der Einspruchsentscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei.

Nach Rücknahme ihrer Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch den Senat beantragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Festsetzung des Streitwerts.

II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.