FG Hamburg - Urteil vom 19.11.2013
4 K 8/11
Normen:
AO § 131 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 S. 2; StromStG § 2 Abs. 3; StromStV § 15 Abs. 1 S. 2;

Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 8/11

DRsp Nr. 2014/1551

Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Ein Unternehmen, das bestimmte, bei -16 Grad C gefrorene Lebensmittel aus Drittländern eingeführt, im eigenen Kühlhaus auf mindestens -24 Grad C weiter heruntergefriert und dann weiterverkauft, stellt kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dar.

Normenkette:

AO § 131 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 S. 2; StromStG § 2 Abs. 3; StromStV § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke.

Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Fisch. Sie bezieht gefrorenen Fisch mit einer Temperatur von -16 °C und gefriert diesen auf mindestens -24°C weiter tief.

Auf Antrag der Klägerin, in dem diese ihre Tätigkeit mit "Konservierung von Fisch" angab, erteilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 04.07.2005 die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Der Erlaubnisschein war unbefristet gültig mit Wirkung vom 01.01.2005. Gleichzeitig stand die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.