FG Hamburg - Urteil vom 09.11.2010
4 K 94/10
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 10; StromStV § 12 Abs. 1; StromStV § 18; AO § 227;

Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

FG Hamburg, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 94/10

DRsp Nr. 2011/2555

Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

1. Wird ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, besteht ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom. Der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom wird zur Erzeugung eines Brennstoffs und nicht zur Stromerzeugung verwandt. Bei der Biogasanlage handelt es sich nicht um eine Anlage i.S.v. § 12 Abs. 1 StomStV. 2. Eine Steuerbefreiung kann erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Eine rückwirkende Steuerbefreiung bezogen auf einen Zeitraum vor der Antragstellung kann auch im Erlasswege nicht erreicht werden.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 10; StromStV § 12 Abs. 1; StromStV § 18; AO § 227;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 des Stromsteuergesetzes.

Die Klägerin betreibt seit dem Frühjahr 2008 ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie.