FG Hamburg - Urteil vom 24.10.2013
4 K 137/12
Normen:
StromStG § 10 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2014, 982

Stromsteuerrecht: Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG

FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 137/12

DRsp Nr. 2014/1547

Stromsteuerrecht: Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG

Zur Frage, wem Stromverbräuche in einem Lager zuzurechnen sind, das im Eigentum eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes steht, aber von einem anderen Unternehmen betrieben wird, dem insbesondere die Einlagerung, das Lagern und die Auslagerung der Produkte überlassen wurde. Entscheidend ist, ob das das Lager betreibende Unternehmen als kleinste rechtlich selbständige Einheit i. S. v. § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist. Das wiederum hängt davon ab, ob es unter Würdigung der Gesamtumstände in der Lage ist, Unternehmerinitiative zu entfalten und inwiefern es Unternehmerrisiko trägt.

Normenkette:

StromStG § 10 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Stromsteuervergütung für das Kalenderjahr 2005.