FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2002
6 K 2110/99
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Strukturwandel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 6 K 2110/99

DRsp Nr. 2002/18187

Strukturwandel

Zur Abgrenzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu gewerblichen Einkünften.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob ein Strukturwandel von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute und betreiben einen Gemüsebaubetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Einkünfte hieraus ermitteln die Kläger durch Betriebsvermögensvergleich, Wirtschaftsjahr ist das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer behandelte der Beklagte die Einkünfte aus dem Gemüsebaubetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Umsatzbesteuerung erfolgte nach Durchschnittssätzen.