VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2017
7 ZB 16.794
Normen:
VwGO § 154; VwGO § 152; VwGO § 124; VwGO § 122; GKG § 52; GKG § 47;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 K 13.890

Studiengang Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten; Überschreitung der Regelstudienzeit; Feststellung, dass Studiengang als nicht bestanden gilt; Falschberatung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 7 ZB 16.794

DRsp Nr. 2017/12410

Studiengang Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten; Überschreitung der Regelstudienzeit; Feststellung, dass Studiengang als nicht bestanden gilt; Falschberatung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 154; VwGO § 152; VwGO § 124; VwGO § 122; GKG § 52; GKG § 47;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2013, mit dem festgestellt wurde, dass der von ihr belegte Studiengang Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten infolge selbst zu vertretender Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden gilt und im weiteren die Verpflichtung des Beklagten, rechtfertigende Gründe im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung der ...-Universität M. für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge vom 5. Oktober 2011 (PStO) anzuerkennen.