FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2007
4 K 4817/06 VTa
Normen:
TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; TabStG § 4 Abs. 2 ; TabStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; TabStG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; RL 92/79/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. A ; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 ; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 ; AO § 167 Abs. 1 ;

Stückbezogener Steueranteil bei Tabaksträngen - Zustimmung zur Steueranmeldung; Verpflichtungsklage; Stückbezogener Steueranteil; Verbrauchsteuersatz je Einheit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 4817/06 VTa

DRsp Nr. 2008/5909

Stückbezogener Steueranteil bei Tabaksträngen - Zustimmung zur Steueranmeldung; Verpflichtungsklage; Stückbezogener Steueranteil; Verbrauchsteuersatz je Einheit

1. Versagt die Behörde die Zustimmung zu einer eingereichten Steueranmeldung, kann der Anmelder sein Begehren auf Festsetzung der seiner Meinung nach geschuldeten Steuerzeichenschuld auch mit einer Verpflichtungsklage verfolgen. 2. Der stückbezogene Steueranteil für Zigaretten wird bei zum Einschieben in Zigarettenpapierhülsen vorgesehenen Tabaksträngen je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. 3. Bei einer Länge des Tabakstrangs von mehr als 9 cm, aber nicht mehr als 18 cm sind daher zwei Zigaretten als Einheiten für die Erhebung der spezifischen Verbrauchsteuer anzunehmen. 4. Unerheblich ist, ob der Verbraucher aus den Tabaksträngen zwei, drei oder noch mehr Zigaretten herstellen kann.

Normenkette:

TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; TabStG § 4 Abs. 2 ; TabStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; TabStG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; RL 92/79/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. A ; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 ; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 ; AO § 167 Abs. 1 ;

Tatbestand: