I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 begehrte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beim Finanzgericht (FG) die Stundung der im Verfahren vor dem FG entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 5 442,50 DM. Die Gerichtsverwaltung des FG lehnte den Antrag mit Schreiben vom 12. Juli 2000 ohne Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ab. Mit seiner am 19. Juli 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichten "außerordentlichen Beschwerde" verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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