BFH - Beschluß vom 25.10.2000
VII B 230/00
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 § 128 Abs. 1 ; GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 67 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VWGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 472

Stundung von Gerichtskosten

BFH, Beschluß vom 25.10.2000 - Aktenzeichen VII B 230/00

DRsp Nr. 2001/523

Stundung von Gerichtskosten

1. Für Streitigkeiten über die Stundung von Gerichtskosten ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VWGO gegeben. 2. Die Entscheidung der Justizverwaltung, die im Verfahren entstandenen Gerichtskosten nicht zu stunden, stellt keine Entscheidung eines Gerichts i.S.v. § 128 Abs. 1 FGO dar.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 § 128 Abs. 1 ; GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 67 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VWGO § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 begehrte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beim Finanzgericht (FG) die Stundung der im Verfahren vor dem FG entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 5 442,50 DM. Die Gerichtsverwaltung des FG lehnte den Antrag mit Schreiben vom 12. Juli 2000 ohne Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ab. Mit seiner am 19. Juli 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichten "außerordentlichen Beschwerde" verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.