BFH - Urteil vom 15.12.1999
I R 113/98
Normen:
AO §§ 37 222 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1066

Stundung von Kapitalertragsteuer

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen I R 113/98

DRsp Nr. 2000/5926

Stundung von Kapitalertragsteuer

1. Die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge, die Steuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge zu entrichten, einzubehalten und abzuführen, kann nicht mit der Begründung gestundet werden, der Abzugs- und Entrichtungsverpflichtete habe gegen das FA einen mit Sicherheit entstehenden KSt-Erstattungsanspruch. 2. Der in § 37 Abs. 1 AO nicht erwähnte Anspruch des Steuergläubigers auf Abzug und Entrichtung einbehaltener Steuer ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.

Normenkette:

AO §§ 37 222 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, schüttete aufgrund Gesellschafterbeschlusses im Dezember 1994 Gewinne aus und gab eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung für den Anmeldungszeitraum 12/94 ab. Zugleich beantragte sie, die von ihr abzuführende Kapitalertragsteuer in Höhe eines zu erwartenden Körperschaftsteuererstattungsanspruchs zu stunden. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.

Am 15. März 1995 änderte das FA den Körperschaftsteuerbescheid für 1993 und verrechnete das dadurch entstandene Körperschaftsteuerguthaben der Klägerin mit der noch nicht von der Klägerin beglichenen Kapitalertragsteuer.

Die gegen die Ablehnung der Stundung erhobene Klage blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1999, 414).