I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, schüttete aufgrund Gesellschafterbeschlusses im Dezember 1994 Gewinne aus und gab eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung für den Anmeldungszeitraum 12/94 ab. Zugleich beantragte sie, die von ihr abzuführende Kapitalertragsteuer in Höhe eines zu erwartenden Körperschaftsteuererstattungsanspruchs zu stunden. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.
Am 15. März 1995 änderte das FA den Körperschaftsteuerbescheid für 1993 und verrechnete das dadurch entstandene Körperschaftsteuerguthaben der Klägerin mit der noch nicht von der Klägerin beglichenen Kapitalertragsteuer.
Die gegen die Ablehnung der Stundung erhobene Klage blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1999, 414).
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