FG München - Urteil vom 19.11.2003
10 K 1534/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 564

Stuntcoordinator ist gewerblich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1998

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 10 K 1534/00

DRsp Nr. 2004/1175

Stuntcoordinator ist gewerblich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1998

Ein Stuntcoordinator, der Stunts ausarbeitet, die Kostenkalkulation erstellt, Motive aussucht, die optimale Kameraführung festlegt, Filmszenen im Detail choreographiert, Schauspieler, Stuntman und Komparsen trainiert bzw. deren Auftritte abstimmt und selbst als Stuntman auftritt, ist gewerblich tätig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers der Gewerbesteuer unterliegen oder ob er als Künstler freiberuflich tätig war.

Der Kläger ist als Stuntcoordinator und als Stuntman tätig. Er wird bei der Produktion von Filmen engagiert, bei denen Stunts (z.B. Autostunts; Pferdestunts; Schlägereien; Feuerstunts) anfallen. Im Allgemeinen wurde im Streitjahr 1998 ein Auftrag wie folgt abgewickelt: