I.
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers der Gewerbesteuer unterliegen oder ob er als Künstler freiberuflich tätig war.
Der Kläger ist als Stuntcoordinator und als Stuntman tätig. Er wird bei der Produktion von Filmen engagiert, bei denen Stunts (z.B. Autostunts; Pferdestunts; Schlägereien; Feuerstunts) anfallen. Im Allgemeinen wurde im Streitjahr 1998 ein Auftrag wie folgt abgewickelt:
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