BVerfG - Beschluß vom 07.06.1993
2 BvR 666/93
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 94 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
Information StW 1993, 431
Vorinstanzen:
I. FG Münster - Urteil vom 25.06.1992 - 14 K 3751/90 AO,
BFH, vom 16.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 182/92

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 666/93

DRsp Nr. 2005/15307

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverstöße zunächst die Fachgerichte anzurufen, um zu gewährleisten, daß sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf fachgerichtliche Rechtsausführungen stützen kann.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 94 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden haben ungeachtet der sich aus den §§ 90, 92 BVerfGG ergebenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer nicht erkennen.