BVerfG - Beschluß vom 22.01.1992
2 BvR 40/92
Normen:
ArbGG § 79 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 § 132 § 134 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 179 Abs. 1 ; VwGO § 153 ; ZPO § 578 § 579 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 252
HFR 1992, 562
Information StW 1992, 167
NJW 1992, 1030
NVwZ 1992, 465
SGb 1992, 256
Vorinstanzen:
BFH, vom 16.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 17/91

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Nichtigkeitsklage als Teil der Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 40/92

DRsp Nr. 2005/16066

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Nichtigkeitsklage als Teil der Rechtswegerschöpfung

Wird eine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt, so gehört auch die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Hilfe einer Nichtigkeitsklage, soweit sie statthaft ist, zum Rechtsweg i.S. des § 90 Abs. 2 BVerfGG. Dem steht nicht entgegen, daß es sich dabei um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt.

Normenkette:

ArbGG § 79 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 § 132 § 134 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 179 Abs. 1 ; VwGO § 153 ; ZPO § 578 § 579 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.