BVerfG - Beschluß vom 07.05.1991
2 BvR 1418/90
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 722
Vorinstanzen:
BFH - Besschluß vom 29.05.1990 - X B 47/89 - BFH/NV 1991, 176,

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 07.05.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 1418/90

DRsp Nr. 2005/15715

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im finanzgerichtlichen Verfahren

Der Rechtsweg ist im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch dann nicht erschöpft, wenn das Revisionsgericht mit zutreffenden Erwägungen eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall von einem ihm zustehenden Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie fristgerecht eingelegt worden ist, unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz l BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.