AG Hamburg - Beschluß vom 14.01.1985 - AK Nr. 132b - 317/82,
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Steuerstrafverfahren
BVerfG, Beschluß vom 04.04.1985 - Aktenzeichen 2 BvR 107/85
DRsp Nr. 1994/2582
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Steuerstrafverfahren
1. Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Steuerstrafverfahrens nach § 396AO führt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil der Betroffene seine Rechtsposition vor den Fachgerichten nach wie vor weiterverfolgen kann.2. In schwierigen steuerrechtrlichen Fragen haben die Fachgerichte die Frage der Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen auch von Amts wegen zu prüfen.