BVerfG - Beschluß vom 31.10.1992
2 BvR 739/91
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 327
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen I B 195/90

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 31.10.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 739/91

DRsp Nr. 2005/16134

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet es, daß Grundrechtsverletzungen bereits im fachgerichtlichen Verfahren gerügt werden. Wird dies unterlassen oder werden Rechtsbehelfe (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) wegen nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs als unzulässig verworfen, ist auch eine anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.