BVerfG - Beschluß vom 23.10.1992
2 BvR 51/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 126
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4/87
BFH, vom 14.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen II B 108/91

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 51/92

DRsp Nr. 2005/16139

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde prozessual ordnungsgemäß erhoben, hätte der Bundesfinanzhof sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich auseinandersetzen müssen. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer beim Bundesfinanzhof Prozeßkostenhilfe beantragen können.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.